1. Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie
gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.


2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen
Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des
Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung
der übereigneten Gegenstände zu verlangen.

4. Gewährleistung
Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel
durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern.
Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg
in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich
ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

5. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen
ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.

6. Rechnungen und Zahlungen
Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung
hat schriftlich zu erfolgen.
Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen.
Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers,
für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung
der Leistungen ermöglicht. 

7. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur
wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

8. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen
dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

9. Weitere Bestimmungen
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig,
in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen
Auftraggebern.
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile
hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren,
welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung,
die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.